- Preisrecht
- Preis|recht, das <o. Pl.>:Gesamtheit der Rechtsvorschriften über die Festsetzung, Genehmigung u. Überwachung bestimmter ↑ Preise (1) (z. B. für die Energieversorgung, Pflegesätze im Krankenhaus, ärztliche Leistungen, Sozialmieten).
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Preisrecht,die Gesamtheit der Rechtsvorschriften über eine mögliche staatliche Preisregelung, deren Grundlage das Preisgesetz vom 10. 4. 1948 ist. Tatsächlich ist die staatliche Preisbewirtschaftung seither weitgehend beseitigt worden, v. a. durch die Preisfreigabeanordnung vom 25. 6. 1948 und später durch die Preisfreigabeverordnungen vom 12. 12. 1967 und 12. 5. 1982. In Sonderbereichen bestehen aber, auf den unterschiedlichsten Rechtsgrundlagen und mit unterschiedlichen Zielsetzungen, auch heute noch Systeme staatlicher Preislenkung, so z. B. für elektrische Energie, Arzneimittel, Architektenleistungen, öffentliche Aufträge, Verkehrsleistungen, Mieten für Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus. Verträge, die Preisvorschriften verletzen, sind in der Regel zu den gesetzlichen Preisen rechtswirksam. Verstöße gegen das Preisrecht werden nach dem Wirtschaftsstrafgesetz in der Fassung vom 3. 6. 1975 geahndet.Auch in Österreich ist die Preisfestsetzung grundsätzlich Gegenstand der im Wirtschaftsverkehr abgeschlossenen Verträge. Das Preisgesetz 1992 ermächtigt den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag oder von Amts wegen zur Preisbestimmung in Fällen einer drohenden oder bereits eingetretenen Versorgungsstörung bei einem Sachgut oder einer Leistung oder für Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden. Auch Arzneimittel und leitungsgebundene Energien können einer behördlichen Preisfestsetzung unterliegen. § 7 enthält eine Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen, § 16 regelt die Strafbarkeit der Preistreiberei.In der Schweiz unterliegt aufgrund der verfassungsmäßig garantierten Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 Bundesverfassung) die Preisgestaltung unter Vorbehalt privat- und strafrechtlicher Bestimmungen über die Übervorteilung beziehungsweise den Wucher (Art. 21 OR, Art. 157 StGB) dem Grundsatz nach keinen Beschränkungen. In Wirklichkeit bestehen aber in zahlreichen Bereichen der Wirtschaft staatlicher Preisvorschriften oder behördlich genehmigte Tarife (z. B. im öffentlichen Verkehrswesen, im Gesundheitsbereich, in der Landwirtschaft, im Privatversicherungsbereich) sowie preisliche Schutzvorschriften zugunsten bestimmter Personengruppen (so v. a. bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen). Behördlich nicht festgesetzte Preise von Waren, Dienstleistungen und Krediten, die auf Wettbewerbsabreden beruhen oder durch marktmächtige Unternehmen bestimmt werden und nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt sind, unterliegen generell der Preisüberwachung (Preisüberwachungsgesetz vom 20. 12. 1985, mehrfach geändert). Missbräuchliche Preiserhöhungen können vom Preisüberwacher untersagt werden; dieser kann gegebenenfalls auch Preissenkungen verfügen.* * *
Universal-Lexikon. 2012.